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   BGH, 28.01.1988 - I ZR 21/86   

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https://dejure.org/1988,1035
BGH, 28.01.1988 - I ZR 21/86 (https://dejure.org/1988,1035)
BGH, Entscheidung vom 28.01.1988 - I ZR 21/86 (https://dejure.org/1988,1035)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 1988 - I ZR 21/86 (https://dejure.org/1988,1035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schutz einer Bezeichnung - Geschäftlicher Wirkungsbereich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 16 Abs. 1
    "Christophorus-Stiftung"; Schutz einer Bezeichnung für einen geschäftlichen Wirkungsbereich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 103, 171
  • NJW 1988, 1912
  • NJW-RR 1988, 1067 (Ls.)
  • ZIP 1988, 740
  • MDR 1988, 558
  • GRUR 1988, 560
  • BB 1988, 1343
  • ZUM 1989, 133
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 29.10.1992 - I ZR 264/90

    Namens- und firmenrechtsfähigkeit der Vor-GmbH - Verwechslungsgefahr bei

    Rechtsfähigkeit des Namensträgers wird für den Namens- und Firmenrechtsschutz in der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (vgl, RGZ 78, 101, 102 - Gesangverein Germania; BGH, Urt. v. 9.1.1976 - I ZR 71/74, GRUR 1976, 311, 312 - Sternhaus; BGH, Urt. v. 28.1.1988 - I ZR 21/86, GRUR 1988, 560, 561 - Christophorus-Stiftung).
  • OLG Rostock, 03.12.2008 - 2 U 50/08

    Namensrecht einer Bürgerinitiative; Anspruch auf Freigabe einer Internetdomain

    Dies ist in der Literatur für nicht rechtsfähige Vereine anerkannt (vgl. Staudinger/Günter Weick,(2005), § 54 BGB Rn. 20; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl. 2008, § 12 Rn. 9 m.w.N.; Koch in Kilian/Hansen, Computerrechtshandbuch, § 24 Rn. 442; vgl. auch BGH NJW 1988, 1912; LG Aachen NJW 1977, 255), es besteht jedoch ein Bedürfnis, diesen Namensschutz auch auf Bürgerinitiativen zu erstrecken (vgl. Staudinger/Günter Weick,(2005), § 54 BGB Rn. 20).
  • BGH, 21.01.1993 - I ZR 25/91

    Titelschutz für Spiele

    Eine solche Erweiterung über die engeren Wesensmerkmale einer Druckschrift hinaus erscheint für den Schutz der Bezeichnung von immateriellen Gütern (geistigen Leistungen) bei bestehendem Schutzbedürfnis nicht weniger gerechtfertigt als eine Ausweitung der Kennzeichnungsmöglichkeit bei als solchen existenten Subjekten oder Objekten; bei diesen aber hat der Bundesgerichtshof den Kreis der ursprünglich in § 16 Abs. 1 und 3 UWG und der in § 12 BGB allein genannten Bezeichnungsträger (Personen, Erwerbsgeschäfte, gewerbliche Unternehmen) bereits wiederholt erweitert, und zwar auch auf solche Träger, die sich von den im Gesetz ausdrücklich genannten auch wesensmäßig - wie etwa ein Haus gegenüber einer Person oder ein bloßer Betätigungsbereich gegenüber einem Geschäft oder Unternehmen - unterscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 9.1. 1976 - I ZR 71/74, GRUR 1976, 311, 312 - Sternhaus; BGHZ 103, 171, 172 ff. - Christophorus-Stiftung).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.2015 - 20 U 205/14

    Verwechslungsgefahr zweier Marken mit unterschiedlichen Ortsangaben

    Hierfür reicht es aus, dass es sich um einen dauerhaft verselbständigten Wirkungsbereich mit einem eigenen Gegenstand handelt, der von einem besonderen Personenkreis ausgefüllt wird (BGH, GRUR 1988, 560, 561 - Christophorus-Stiftung; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. § 5 Rn. 28).
  • OLG München, 15.02.2007 - 29 U 3166/06

    Namensanmaßung bei unberechtigter Verwendung der Wort-/Bildmarken "Andechs" bzw.

    Die Klägerin zu 1. kann sich dabei nicht nur auf den von ihr geführten Namen Abtei St. Bonifaz München und Andechs berufen, sondern auch auf den Namen Kloster Andechs als die Bezeichnung eines abgrenzbaren Teilbereichs ihres Wirkens (vgl. BGH GRUR 1993, 767 [768] - Zappel-Fisch; GRUR 1988, 560 [561] - Christophorus-Stiftung).
  • KG, 20.08.2010 - 5 U 90/09

    Markenrecht: Fortbestehender Schutz des Geschäftskennzeichens eines

    Sie können zusätzlich zur Firma des Unternehmens entweder das Unternehmen als ganzes oder einen bestimmten Geschäftsbetrieb charakterisieren (BGH, GRUR 1988, 560 - Christophorus-Stiftung; a.a.O., Seicom, juris Rn. 28; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 5 Rn. 26 f. m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 10.02.2000 - 4 O 582/99
    Um Schutz für eine in dieser Firma nicht enthaltene Geschäftsbezeichnung EURO CAR MARKET beanspruchen zu können, müsste es sich entweder um eine im Verkehr verwendete, (besondere) Geschäftsbezeichnung für den Betrieb der Antragstellerin insgesamt oder für einen dauerhaft verselbständigten Teilgeschäftsbetrieb handeln (vgl. zum letzteren BGH, GRUR 1988, 560, 561 - Christophorus-Stiftung; Teplitzky, in: Großkommentar UWG, 16 Rdnr. 65/66).
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